Gesundheitsamt - Ärztlicher Dienst

Konrad-Adenauer-Str. 2

91413 Neustadt a.d.Aisch

 

Datenschutzhinweise
Meldende Einrichtung
Meldung des Masernschutzes
Zusammenfassung

Meldebogen Masernschutz
gemäß § 20 Absatz 9 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Gemeinschaftseinrichtungen 

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass nur Kinder gemeldet werden müssen, die nach Ansicht der Einrichtung keinen ausreichenden Masernschutz vorweisen können.

Data protection notice

Information on data collection and processing
 

With this consent, you agree to your personal data being collected and processed electronically. The data will be collected and stored exclusively for the purpose of the transaction/processing activity you have selected from the online services offered by the Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim District Office.


Your consent will be logged.
The data will not be passed on to or processed by third parties.
 

Data protection regulations
 

As a public body, the Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim District Office is subject to the provisions of the General Data Protection Regulation (GDPR) and the Data Protection Act for the State of Bavaria (DSG Bayern).
The protection of your personal data is very important to us. Your data is therefore protected in accordance with the statutory provisions and all requirements of the GDPR and the Data Protection Act for the State of Bavaria are complied with.

Detailed data protection information on the processing activities can be found in the appendix to the data protection declaration on the LRA Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim website.
 

Right to information and contact addresses
 

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datenschutz@kreis-nea.de

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Anmeldung mit ELSTER Unternehmenskonto

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  • STORK-QAA-Level-3: Authentifizierung mittels Zertifikat (ELSTER)
  • STORK-QAA-Level-4: Authentifizierung mittels Personalausweis oder eID
Meldende Einrichtung

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Meldung des Masernschutzes für folgende Person

Nicht gemeldet werden müssen folgende Personen

  • Personen mit zwei Masernimpfungen
  • Jünger als 12 Monate
  • Jünger als 24 Monate, wenn mindestens einmal geimpft
  • Personen mit ärztlich attestierter Immunität gegen Masern
  • Personen mit ärztlicher Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation, auf Grund derer eine Masernschutzimpfung nicht möglich ist
  • Personen mit einer Bescheinigung einer anderen Behörde über den erbrachten Nachweis
  • Personen, die Sie nicht in Ihre Einrichtung aufgenommen haben, da kein Nachweis über den Masernschutz vorgelegt wurde

    Bei Zweifeln an der Richtigkeit vorgelegter Nachweise gilt jedoch eine Meldepflicht.

Grund für die Meldung:

Die o.g. Person ist allerdings bereits vor dem 01.03.2020 in der Einrichtung tätig oder wird dort betreut.

Bei Überzeugung von der fehlenden Echtheit oder inhaltlichen Unrichtigkeit des Nachweises darf keine Aufnahme (Tätigkeit bzw. Betreuung) in die Einrichtung erfolgen. Ein Nachweis gilt in diesem Fall als nicht erbracht und eine Meldung an das Gesundheitsamt hat nicht zu erfolgen.

Dies gilt nicht für schulpflichtige Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG (Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) sowie in Zeiten einer von der obersten Landesbehörde bekanntgemachten Ausnahme nach § 20 Abs. 9 S. 8 IfSG (Impfstoffmangel).
Bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit darf eine Aufnahme (Betreuung bzw. Tätigkeit) unter Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen.

Eine Person, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf auch ohne Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 IfSG in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden. Diese Ausnahme gilt nur für Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG (Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen).

Zum Zeitpunkt der Aufnahme (Tätigkeit bzw. Betreuung) in die Einrichtung galt eine allgemeine Ausnahme der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, da das Paul-Ehrlich-Institut einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat.

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